Corona-Maskenpflicht in Rheinland-Pfalz
Seit dem 27.04.2020 gilt die Maskenpflicht nun auch in Rheinland-Pfalz. Das heißt, bei jedem Einkauf sowie der Nutzung von Bus oder Bahn müssen Mund und Nase entsprechenden bedeckt werden.
Neben Mund- und Nasenmasken ist es auch möglich, herkömmliche Alltagsmasken sowie ein Tuch oder einen Schal zu verwenden.
Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für folgende Personen:
1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
2. Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
Neben Mund- und Nasenmasken ist es auch möglich, herkömmliche Alltagsmasken sowie ein Tuch oder einen Schal zu verwenden.
Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für folgende Personen:
1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
2. Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.